Ein guter Tag für die Meinungsfreiheit.

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Heute hob das Bundesverwaltungsgericht das Verbot des Compact-Magazins auf. Das Gericht meint in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich, dass ein Verbot über ein s.g. „Vereinsverbot“ durchaus rechtens sein könnte und konstruierte in der Begründung zudem gar aus der 1-Mann GmbH einen imaginären Verein, in dem es meint, die Person Jürgen Elsässer als Zentralfigur, seine Ehefrau Dr. Stephanie Elsässer und mehrere Mitarbeiter würden einen bestehenden Personenzusammenschluss bilden ("Elsässer-Kreis") und damit einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG.

Doch verweis das Gericht anderseits insbesondere auf die Regelungen des Grundgesetzes und hob diese besonders hervor.

Demnach erfüllt diese konstruierte „Vereinigung“ nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds, also des angeblichen Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Das ist lt. Gericht insbesondere bei dem s.g. „Rmigrationskonzept“ sichtbar, das Compact offensichtlich öfters kommentiert und propagiert hat. Dieses Konzept, dass vom Martin Sellner entworfen wurde, missachtet das durch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn es geht von einer zu bewahrenden "ethnokulturellen Identität" aus und behandelt deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse. Diese nicht strafbaren Äußerungen könnten zwar durchaus als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden, doch wäre ein Verbotsverfahren erst dann rechtens, wenn sich eine Bestrebung an die Umsetzung der zwar durch die Meinungsfreiheit geschützten jedoch verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise macht, so das Gericht. Weiter äußert das Gericht, Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot.

Das Gericht führt fort, das Grundgesetz garantiere im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

Nachdem sich das Gericht einen Überblick über das Gesamttun von Compact verschafft hat, konnte diese Prägung nicht nachgewiesen werden.

Das Gericht deutete die migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen und die Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen von Compact letztlich als durch die Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik.

Ferner aus der Begründung des Gerichts: „Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.“

Man kann zum Compactmagazin stehen wie man will. Auf jeden Fall ist das heutige Urteil eine Bestätigung der Meinungs- und der Pressefreiheit.

Da ein Urteil zur Aufhebung des Compact-Verbotes vielfach erwartet wurde, verwundert am Ende die Haltung des Innenministeriums und des Innenministers Dobrindt. Das Innenministerium hätte das Compactverbot längstens von sich aus aufheben können. Statt dessen ließ man es auf den Prozess ankommen, mit dem Ergebnis einer deutlichen Stärkung der Meinungsfreiheit. Am Ende ist das Ergebnis womöglich genau das, was man im Innenministerium nicht wollte, also mehr Redefreiheit für die Bürger und die Presse.
In einer Pressemitteilung des Innenministeriums von heute betont man statt dessen eine hohe Bedeutung des Umstandes, das Gericht hält grundsätzlich Verbote über den Umweg eines „Vereinsverbotes“ für möglich. So äußert sich Dobrindt wörtlich:
„Wir nehmen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis. Die Argumente für ein Vereinsverbot waren in diesem Fall für das Gericht nicht ausreichend. Mein Haus wird das Urteil sorgfältig auswerten. Vereinsverbote bleiben ein anwendbares und mögliches Mittel gegen extremistische Bestrebungen.“

So oder so, die übergriffige ehemalige Innenministerin Faeser scheiterte mit Ihrem Vorhaben völlig.

(RS. 24.06.25 Quelle: PM Bundesverwaltungsgericht, PM BMI, Bild: Gunnar Klack)

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