Und wieder ein fragwürdiges Urteil gegen die Meinungsfreiheit

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(Bild: RalfHuels)

Bereits am 06.12.2024 wurde die Rentnerin Doris van Geul vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 53 Euro verurteilt.
Nun wurde das Urteil durch das Landgericht Düsseldorf bestätigt.
Diese, in weiten Kreise unerwartete Bestätigung des Urteils, sorgt für Unverständnis und lässt die Diskussion um schwindende Meinungsfreiheit in Deutschland wieder verstärkt aufkommen.

Doch wofür wurde Frau van Geul eigentlich verurteilt?
Die Angeklagte antwortete auf ein Statement des damaligen Bundesministers Robert Habeck auf Facebook. Habeck schrieb:
„Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken".
Das beantwortete Frau van Geul mit (vollständiger Wortlaut):
"Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger".

Das Gericht stellte fest, dass sich die Angeklagte damit einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Das Gericht will berücksichtigt haben, dass es sich bei dem Post grundsätzlich um eine Meinungsäußerung gehandelt hat. Allerdings verweist das Gericht darauf, dass selbst das Grundgesetz die Meinungsfreiheit in Schranken weist. Zwar heißt es im Art. 5 Abs. 1 GG, jeder hätte hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und dass eine Zensur nicht stattfindet, doch bereits im Absatz 2 des gleichen Artikels werden diese Rechte wieder eingeschränkt. Da heißt es wörtlich: „diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Das Gericht verfolgte den Ansatz, die Schranken der allgemeinen Gesetze anwenden zu können.
So wurde der erst Teil der Aussage als freie Meinungsäußerung gewertet, also dieser Teil der Aussage: „"Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind mal zum Arbeiten."
Den zweiten Teil hingegen, also „Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger", wertete das Gericht als volksverhetzend, weil die Angeklagte hiermit pauschal sämtliche Asylbewerber in Deutschland unter den Generalverdacht gestellt habe, Faulenzer, Schmarotzer, Messerkünstler und Vergewaltiger zu sein.
Mit der Veröffentlichung ihres Posts hätte die Angeklagte zum Hass gegen Asylbewerber aufgestachelt. Das könne dazu geeignet sein, in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte und Ängste gegenüber den bei uns lebenden Migranten in Fremdenfeindlichkeit und Fremdenhass zu verwandeln. Ferner sei die Veröffentlichung auf Facebook auch im Sinne des § 130 StGB geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.

Soweit zum Urteil.

Für die Angeklagte dürfte sich der Umstand, dass sie bereits 2022 wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens zu 130 Tagessätzen verurteilt worden ist, nicht unbedingt positiv ausgewirkt haben.
Nun wurde das Urteil des Amtsgerichts durch das Landgericht Düsseldorf bestätigt. In der Begründung des Landgerichts heißt es knapp: „Wir meinen, dass die Deutung, dass die Angeklagte alle Asylbewerber meint und als Faulenzer, Schmarotzer, Messerkünstler und Vergewaltiger beschimpft, eindeutig ist“ und "wir gehen mit dem Amtsgericht mit, dass mit dem letzten Satz zum Hass aufgestachelt wird.“

FAZIT:
Man sollte sich einen politisch motivierten Post in den sozialen Medien lieber zwei Mal vorher durchlesen, bevor dieser veröffentlicht wird. Vermeidet Pauschalisierungen und benutzt mehr Fragezeichen. Postet niemals betrunken oder bekifft!

(RS. 21.06.25 Quelle: openjur.de)

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